1. Nutzungsumfang
Finest Fitness Waldshut gewährt dem Vertragspartner während der Öffnungszeiten gegen das im Vertrag aufgeführte Entgelt die Mitbenutzung der Trainingsanlage auf Mietbasis, sowie die Benutzung der Erholungs- und Clubräume und die Teilnahme an sportlichen und/oder geselligen Aktivitäten des Clubs.
Vertragspartner ist:
(Finest Fitness Waldshut)
MBK Fitness und Lifestyle GmbH
Lenzburgerstr. 2
79761 Waldshut-Tiengen
Geschäftsführung:Enis Mulic & Dzenis Mulic
Registriergericht Freiburg
HRB 716176
2. Benachrichtigungspflicht
Der Vertragspartner verpflichtet sich, Finest Fitness Waldshut im Falle einer Änderung der Post- und/oder der Mailadresse und/oder der Bankverbindung zu benachrichtigen.
3. Verhaltensregeln
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die geltende Hausordnung zu befolgen. Diese ist in den Räumlichkeiten von Finest Fitness Waldshut für jedes Mitglied ausgehangen und einsehbar.
4. Vertragslaufzeiten, Vertragsverlängerungen, Kündigungen und ZusatzleistungenDer Hauptvertrag beginnt zu dem angegebenen Vertragsbeginn und läuft zunächst für die gewählte Grundlaufzeit. Verträge mit einer Grundlaufzeit von einem Monat verlängern sich jeweils für die Dauer von einem Monat, falls sie nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist 14 Tage vor dem jeweiligen Beendigungszeitpunkt in Textform gekündigt werden. Verträge mit einer Grundlaufzeit von 9 Monaten verlängern sich jeweils um 9 weitere Monate, Mitgliedschaften von 14, 18 oder 24 Monaten jeweils um 12 Monate, falls sie nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten vor dem jeweils möglichen Beendigungszeitpunkt in Textform gekündigt werden. Maßgeblich ist bei allen Kündigungen der Zugang der Kündigungserklärung bei Finest Fitness Waldshut. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Sämtliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis. Sind oder wurden Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.
5. Entgelte, Fälligkeiten, Berechtigung
Das Startpaket ist ein einmalig fälliger Betrag, der alle administrativ notwendigen Vorgänge zur regulären Aufnahme des Mitglieds beinhaltet und ist beim Abschluss des Vertrages zu bezahlen. Alle pauschalen sind im Vertrag aufgeführt. Wurde die Zahlungsweise „monatlich“ gewählt, wird das monatliche Nutzungsentgelt gemeinsam mit den Beträgen für etwaig gewählte Zusatzleistungen am Tag des angegebenen Vertragsbeginns fällig. Die weiteren monatlichen Entgelte sind jeweils am gleichen Tag der Folgemonate zu begleichen. Finest Fitness Waldshut behält sich vor, den Abrechnungstag auf den 1. oder 15. des Monats zu ändern. Bei der Zahlungsweise „Überweisung“ ist die Zahlung immer zum 1. des Monats im Voraus fällig. Bei der Zahlungsweise „Vorauszahlung“ ist der aufgeführte Gesamtbetrag für die Erstlaufzeit mit Abschluss des Vertrages fällig. Der Vorauszahlungsbetrag erfasst die Nutzungsentgelte für die vertraglich vereinbarten Leistungen sowie allen Pauschalen. Entsprechendes gilt für Vorauszahlungsverträge, die nicht zum Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt werden. Bei vereinbarter monatlicher Zahlungsweise und schuldhaftem Zahlungsverzug des Vertragspartners von mehr als drei Monatsentgelten behält sich Finest Fitness Waldshut vor, sämtliche Zahlungsverpflichtungen des Kunden bis zum nächstmöglichen ordentlichen Vertragsende gemäß § 259 ZPO sofort und insgesamt fällig zu stellen. Finest Fitness Waldshut behält sich zudem vor, den monatlichen Beitrag bestehender Mitgliedschaften zu erhöhen. Mitglieder werden über die Höhe und den Zeitpunkt der Erhöhung vorab in Kenntnis gesetzt.
6. Gesundheitliche Eignung
Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf Verlangen ein Gesundheitszeugnis bzw. die Eignung und Sporttauglichkeit nachzuweisen. Diese kann auch während der Mitgliedschaft eingefordert werden. Der Vertragspartner bestätigt durch Unterschrift auf dem Anamnesebogen, dass er über die gesundheitliche Eignung im Zusammenhang mit Fitnesstraining hingewiesen wurde.
7. Stilllegungsmöglichkeit aus wichtigem Grund
Die Vereinbarung kann im gegenseitigen Einverständnis bei nachgewiesener Krankheit, Schwangerschaft und vergleichbaren schwerwiegenden Verhinderungsgründen für einen im Voraus zu bestimmendem Zeitraum stillgelegt werden. Die Vertragslaufzeit verlängert sich in diesen Fällen entsprechend der nachfolgenden Regelung. Im Falle einer Vertragsstilllegung verschiebt sich das zum Zeitpunkt des Abschlusses der Stilllegungsvereinbarung bestehende nächstmögliche ordentliche Vertragsende um die Dauer der vereinbarten Stilllegungszeit, dies gilt auch bei Gründen höherer Gewalt. Ein außerordentliches Kündigungsrecht auf Grundlage gesetzlicher Vorschriften bleibt hiervon unberührt.
8. Höhere Gewalt
Wird es Finest Fitness Waldshut aus Gründen höherer Gewalt unmöglich Leistungen zu erbringen, so hat der Vertragspartner keinen Anspruch auf Schadenersatz. Das Recht des Vertragspartners zur Benutzung des Clubs verlängert sich jedoch für die Dauer der Ausfallzeit, wenn das Studio zeitweise geschlossen bleiben muss.
9. Haftung
Die Haftung von Finest Fitness Waldshut für sämtliche Schäden, Unfälle, Verletzungen und Krankheiten, die im Zusammenhang mit dem Trainingsbesuch stehen, richtet sich nach den anwendbaren zivil- und strafrechtlichen Bestimmungen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit und die Haftung für die Hilfspersonen werden ausgeschlossen.
10. Datenschutzhinweis
Siehe: https://waldshut-fitness.de/datenschutz/
11. Videoaufzeichnungen
Im Eingangs-, Kassen- sowie Trainingsbereich des Clubs sind Kameras installiert. Diese dienen ausschließlich der Sicherheit. Daten aus dem Eingangs- und Kassenbereich werden automatisch nach 48 Stunden gelöscht. Die Aufnahmen der vorhandenen Kameras erfolgen in einem geschlossenen Kreislauf und können nur auf einem Monitor im Club selbst eingesehen werden. Der Zugriff auf die Aufzeichnung des Eingangs- und Kassenbereiches sowie die Einsichtnahme am Monitor im Club sind passwortgeschützt. Ausschließlich im Fall eines konkreten Tatverdachts auf Begehung von Straftaten wird der Datenschutzbeauftragte oder dessen Stellvertreter zusammen mit einem Dritten zur Sichtung etwaiger Beweismittel Einblick in die Videoaufzeichnungen nehmen oder eine Einsichtnahme durch die Geschäftsführung freigeben und die Aufzeichnungen ggf. zur Verfolgung der Straftat und etwaiger hieraus resultierender zivilrechtlicher Ansprüche an die Geschädigten oder die Strafverfolgungsbehörden weitergeben.
12. Hinweis gemäß §36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Clubbetreiber wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Für die vertragliche Beziehung zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14. Schlussbestimmungen
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die übrigen Bestimmungen nicht. Das gleiche gilt, wenn ein Teil einer Bestimmung unwirksam und der restliche Teil wirksam ist.
Stand 04/2018